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Rentenversicherung: Rückforderung / Tod des Rentners

§ 118 SGB VI; §§ 50, 45 SGB X

1. Empfänger, Verfügende und Erben haften dem Rentenversicherungsträger gleichrangig auf Rückerstattung für nach dem Tod des Berechtigten überzahlte Rente.
2. Erben erfüllen nicht allein durch ihre Rechtsnachfolge als Inhaber des Kontos des Verstorbenen den Begriff des Empfängers oder Verfügenden.

Urteil des 13. Senats des BSG vom 10. 7. 2012 – B 13 R 105/11 R –

Anmerkung von Rüdiger Schaer, Berlin

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.06.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 6 / 2013
Veröffentlicht: 2013-06-05
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