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Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung

Es ist ständige Rechtsprechung, dass eine vGA auch dann gegeben ist, wenn die Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter nicht unmittelbar erfolgt, sondern an eine dem Gesellschafter nahestehende Person. Inwieweit eine Kapitalgesellschaft selbst Schenker sein kann, war bisher umstritten. Grundsätzlich kann auch eine juristische Person Schenker sein. Nicht geklärt war jedoch die Frage, wie eine unentgeltliche Zuwendung zu behandeln ist, wenn diese Zuwendung durch einen Gesellschafter veranlasst wurde. Nunmehr hat der BFH entschieden, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person sein kann, wenn der Gesellschafter beim Vertragsabschluss mitgewirkt hat. In einem solchen Fall liegt eine vGA an den Gesellschafter vor. Die Gewährung des Vorteils seitens der GmbH wird steuerlich als eine Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person angesehen (verkürzter Zahlungsweg), die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt. Dem hat sich zwischenzeitlich auch die Verwaltung angeschlossen. Das BFH-Urteil hat eine Cash-Pool Vereinbarung zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften zum Gegenstand. Im Urteil des BFH geht es um einen Forderungsverzicht mit Besserungsabrede bei anschließender Verschmelzung als vGA.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.11.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 11 / 2018
Veröffentlicht: 2018-11-06

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