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Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

GKV­Beitrag auf GKV­Beitragszuschuss des RV­Trägers?

BSG, Urteil vom 19.8.2015 – B 12 KR 8/14 R –

Sachverhalt: Die Klägerin, unterliegt der sog. Auffang­Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie bezog Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), ab Juli 2011 655,60 Euro monatlich abzüglich GKV­Beiträge (53,76 Euro) und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) i. H. v. 12,78 Euro; der vom RV­Träger getragene Anteil an den GKV­Beiträgen machte 47,86 Euro aus. Daneben bezieht die Klägerin von der beigeladenen Stadt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (u. a. Übernahme der Beiträge zur GKV gemäß § 32 SGB XII). Die zuletzt auf insgesamt 59,74 Euro festgesetzt gewesenen GKV­Beiträge der Klägerin auf Rente und Grundsicherungsleistungen setzte die Beklagte im September 2011 für die Zeit ab 1.10.2011 auf monatlich 69,85 Euro fest. Hierbei knüpfte sie u. a. an ein Rundschreiben des GKV­Spitzenverbandes an, wonach die vom Sozialhilfeträger übernommenen Beiträge zur GKV und sPV als Einnahmen des Hilfeempfängers der Beitragsbemessung unterlägen. Dass der – an sich beitragsfreie – Zuschuss des RV­Trägers zu den Beiträgen von GKV­Versicherten auf deren Hilfebedarf nach dem SGB XII angerechnet werde, mindere die Beitragshöhe nicht. Die Klägerin, unterliegt der sog. Auffang­Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und ist Mitglied der beklagten Krankenkasse.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.03.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 3 / 2016
Veröffentlicht: 2016-03-14
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