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Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Berücksichtigung „polnischer“ Zeiten bei Grenzgängern

Sachverhalt: Die 1948 in Polen geborene Klägerin ist anerkannte Vertriebene (Vertriebenenausweis A). Sie siedelte im Juni 1989 in die Bundesrepublik Deutschland über und war hier bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im September 2009 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt, wobei sie von 1994 bis 1999 in den Niederlanden (Kerkrade) in einem eigenen Haus wohnte. Seit Juli 2009 bezieht sie vorgezogene Altersrente für Frauen, bei der Entgeltpunkte für ihre in Polen zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz im Umfang von 60 Prozent berücksichtigt werden.
Das SG hat den beklagten Rentenversicherungsträger verurteilt, die persönlichen Entgeltpunkte für die „polnischen“ Zeiten vom 21.12.1966 bis 7.6.1989 nicht mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren, also nicht auf 60 % zu reduzieren und die Altersrente entsprechend neu zu berechnen. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BSG, Urteil vom 16.6.2015 – B 13 R 27/13 R –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.11.17
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 11 / 2015
Veröffentlicht: 2015-12-01
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