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Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Beitragsberechnung bei verschiedenen Versorgungsbezügen

BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 12 KR 23/12 R –

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Art und Weise der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus zwei verschiedenen Versorgungsbezügen. Der 1944 geborene Kläger ist als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten BKK. Er erhält folgende monatliche Einnahmen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV-Rente; 2009: 1.362,42 Euro), Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente; seit 1.10.2008 3.172,89 Euro), Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL-Rente; seit 1.1.2009 341,87 Euro).

Mit Schreiben vom 9.2.2009 teilte die Beklagte dem Kläger die ihrer Ansicht nach jeweiligen beitragspflichtigen Anteile der genannten Versorgungsbezüge (= Betriebsrente, AdL-Rente) in der GKV mit und gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass monatliche Beiträge auf einen Betrag von insgesamt 2.312,58 Euro zu zahlen seien. Im März 2009 setzte die Beklagte den jeweiligen beitragspflichtigen Anteil der Versorgungsbezüge des Klägers – anknüpfend an das vorgenannte Schreiben – durch Bescheid fest. Bei Bezug einer AdL-Rente und einem weiteren Versorgungsbezug sei für die Ermittlung des jeweiligen Umfangs der Beitragspflicht bis zum Erreichen der BBG für die jeweiligen Leistungen eine Verhältnisrechnung durchzuführen. Dies ergebe sich aus Besprechungsergebnissen und einem Rundschreiben der Spitzen verbände der Krankenkassen.

Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger die im Wege der Verhältnisrechnung erfolgte Ermittlung der in der GKV beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Die Betriebsrente müsse der AdL-Rente – für die nach § 248 S. 2 SGB V privilegierend nur der halbe allgemeine Beitragssatz gelte und die wie die GRV-Rente privilegierend behandelt werden müsse – nachrangig sein. Nach erfolglosem Widerspruch hat das angerufene SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben und sie verpflichtet, die Beitragsbemessung entsprechend dem Begehren des Klägers vorzunehmen. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das SG-Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.06.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 6 / 2015
Veröffentlicht: 2015-06-16
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