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Rechtscharakter ergänzender Richtlinien in Beurteilungsverfahren

§§ 77 Abs. 2 Nr. 3, 81 Abs. 2 HPVG.

1. Erst- und Zweitbeurteiler dürfen zu „Maßstäbekonferenzen“ eingeladen werden, ohne dass dabei erarbeitete gemeinsame Vorgehensweisen als verbindliche Beurteilungsrichtlinien anzusehen sind.

2. Daran ändert nichts der Umstand, dass mit dem Personalrat abgestimmte „Anforderungen an die Statusämter“ und „Anforderungen an die Bewertungsstufen“ besprochen werden, denen der Personalrat im Mit bestimmungsverfahren seine Zustimmung versagt hat.

VG Darmstadt, Beschl. v. 23.1.2018 – 23 K 2588/16.DA.PV –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.07.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 7 / 2018
Veröffentlicht: 2018-06-22
Dokument Rechtscharakter ergänzender Richtlinien in Beurteilungsverfahren