• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Recht auf Arbeit nach Art. 27 UN-BRK und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Werkstätten

Europäisches Arbeits- und Sozialrecht handelt von der Beeinflussung des Arbeits- und Sozialrechts der Mitgliedstaaten durch Rechtsakte der EU. Dies gilt manchen noch immer als erklärungsbedürftig, obwohl seit Bestehen der EWG solche Normen existieren und seit der Entfaltung der EU eine wachsende Einflussnahme des EU-Rechts auf arbeits- und sozialrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten festzustellen ist. Seit einem Jahrzehnt besteht in Gestalt der UN-BRK ein völkerrechtliches Regelwerk, das ebenfalls Anforderungen an den Schutz von Menschen mit Behinderung stellt und damit eine zentrale Dimension des deutschen Arbeits- und Sozialrechts umfassend normiert. Die UN-BRK gilt nach deren Zeichnung durch die EU auch auf Grund EU-Rechts, das damit die Wirkungen des Völkerrechts nicht nur verstärkt, sondern dieses auch in das EU-Recht einbezieht. Art. 27 UN-BRK gewährt den Menschen mit Behinderung ein Recht auf Arbeit; aus der Perspektive des deutschen Rechts ist indessen fraglich, ob dieses durch die Betätigung von Menschen in Werkstätten erfüllt ist. Der Aufsatz, basierend auf dem Vortrag des Autors am Werkstätten-Tag 2022 am 1. Juni 2022 in Saarbrücken, klärt die Voraussetzungen für den Geltungsanspruch der UN-BRK und erörtert die – auch im Rahmen des internationalen Menschenrechtsschutzes – eingehend und kontrovers beurteilte Frage nach der Vereinbarkeit von Werkstatt-Arbeit mit dem Menschenrecht auf Arbeit.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.08.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 8 / 2022
Veröffentlicht: 2022-08-03
Dokument Recht auf Arbeit nach Art. 27 UN-BRK und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Werkstätten