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Probleme der Bekanntgabe von Steuerbescheiden an den faktischen GmbH-Geschäftsführer, seine Haftung und die Anwendbarkeit des § 166 AO

Bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Krisenunternehmen ist Kreativität gefragt. Oft sind die Gesellschaft, ihre Gesellschafter und die gesetzlichen Vertreter nicht mehr erreichbar, denn sie versuchen sich so systematisch ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern zu entziehen. Ohne wirksame Bekanntgabe gibt es aber keinen Steuerbescheid und ohne Steuerbescheid entsteht auch keine Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt.

Ist die Steuerschuldnerin eine GmbH und ist für das Finanzamt das Wirken eines faktischen GmbH-Geschäftsführers erkennbar, bietet es sich deshalb an, diesem den für die GmbH bestimmten Steuerbescheid bekanntzugeben und dann mittels Haftungsbescheid für die Steuerschulden in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen birgt aber erhebliche Risiken. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie in entsprechenden Situationen zweckmäßigerweise zu verfahren ist, um Fehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden an einen faktischen GmbH-Geschäftsführer und bei dessen Inanspruchnahme mittels Haftungsbescheid zuverlässig zu vermeiden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.02.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2014
Veröffentlicht: 2014-02-03
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