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Probleme bei der Bilanzberichtigung
– Keine Bilanzberichtigung bei erstmaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung – Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 5.4.2006 I R 46/04

Steuerliche Außenprüfungen führen regelmäßig zu Änderungen von Bilanzansätzen und deren Bewertungen. Die Änderungen gleichen sich in der Regel im Folgejahr oder in den Folgejahren wieder aus, so dass sich lediglich Gewinnverlagerungen ergeben. Der Totalgewinn des Betriebs wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Steuerlich wirken sich die Änderungen daher u. a. durch Steuernachzahlungs- bzw. -erstattungszinsen (§ 233a AO) oder durch unterschiedliche Steuersätze (z. B. KSt-Satz für das Veranlagungsjahr 2003 26,5 %) be- oder entlastend für den Steuerpflichtigen aus. Darüber hinaus sind auch die Liquiditätseffekte nicht zu vernachlässigen. So führt z. B. die Umqualifizierung von Erhaltungsaufwendungen zu Herstellungskosten dazu, dass sich durch die zukünftigen Abschreibungen erst über einen langen Zeitraum ein ausgeglichener Totalgewinn ergibt. Bei Gebäuden kann dieser Zeitraum bis zu 50 Jahre betragen.

In den Fällen, in denen sich auf Grund der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung herausstellt, dass ein Bilanzansatz bzw. dessen Bewertung in der Vergangenheit unzutreffend war und eine Bilanzberichtigung zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen würde, hat die Rechtsprechung, entgegen der einhelligen Literaturmeinung, die Auffassung vertreten, dass eine Bilanzberichtigung in der Vergangenheit nicht zulässig ist. Dies soll auch dann gelten, wenn der betreffende Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Im Ergebnis würde der damals aufgestellten Bilanz eine höhere Bestandskraft zukommen, als dem auf ihr basierenden Steuerbescheid. Betroffen können daher alle bilanzierenden Steuerpflichtigen sein. Wegweisend und häufig zitiert, hat sich mit dieser Frage bereits Sauer kritisch auseinandergesetzt.

Mit Urteil vom 5.4.2006 hat der BFH nun erstmals zu der Frage Stellung genommen, wie die erstmalige höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Verwaltungsansicht zu behandeln ist und die Auffassung der Finanzverwaltung dabei im Grundsatz bestätigt. Die Konsequenzen dieser Rechtsprechung und mögliche Handlungsempfehlungen sollen daher wesentlicher Gegenstand dieses Beitrags sein. Darüber hinaus werden die allgemeinen Grundlagen zur Bilanzberichtigung bzw. -änderung kurz dargestellt und die Auffassungen von Literatur und Finanzverwaltung gegenübergestellt.

Seiten 148 - 151

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.05.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2007
Veröffentlicht: 2007-05-10
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