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Privilegierung von Kinderlärm

Lärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen ausgeht, erfährt durch § 22 Abs. 1a BImSchG immissionsschutzrechtlich eine Privilegierung gegenüber anderen Geräuscheinwirkungen. Die Vorschrift, die mit Wirkung zum 28.7.2011 in das Bundes- Immissionsschutzgesetz eingefügt wurde und auch auf das Zivilrecht ausstrahlt, wirft eine Reihe von Auslegungsfragen auf, denen sich zwischenzeitlich Literatur und Rechtsprechung angenommen haben. Mit der Baurechts-Novelle 2013 wurde nun darüber hinaus auch bauplanungsrechtlich die Situation für Anlagen zur Kinderbetreuung verbessert, indem § 3 Abs. 2 BauNVO mit Wirkung zum 20.9.2013 dahingehend ergänzt wurde, dass solche Anlagen in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig sind, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2014.01.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 1 / 2014
Veröffentlicht: 2014-02-24
Dokument Privilegierung von Kinderlärm