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PinG – Schlaglichter

EuGH, Urt. v. 15. 03. 2017 – C-536/15
Gestaltung von Einwilligungserklärungen zur Weitergabe von Teilnehmerdaten

Im Rahmen einer Vorabentscheidung stellten die europäischen Richter klar, dass das Ziel des gemeinsamen Marktes Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Einwilligungserklärungen bezüglich der Aufnahme von Telekommunikationsteilnehmern in Teilnehmerverzeichnisse hat. Der niederländische Gesetzgeber hatte die Regelung der Universaldienstrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, die sicherstellt, dass die Teilnehmer das Recht haben, in ein kontinuierlich zu aktualisierendes, umfassendes Teilnehmerverzeichnis in gedruckter oder elektronischer Form aufgenommen zu werden. Ergänzt wird diese Regelung durch Vorgaben aus der Richtlinie 2002/58/EG, die in ErwG. 39 festlegt, dass der Zweckbindungsgrundsatz beachtet werden muss, wenn die Teilnehmerdaten an einen Dritten weitergeben werden, der ein solches Teilnehmerverzeichnis führt. Der niederländische Gesetzgeber hat für die Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse ein Einwilligungserfordernis formuliert und dabei auch geregelt, dass der Teilnehmer im Rahmen seiner Einwilligung nach den einzelnen Kategorien Name, Anschrift, Hausnummer, Wohnort und Postleitzahl differenzieren und so bestimmen kann, welche Informationen zu seiner Telefonnummer aufgefunden werden können.­

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.03.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 3 / 2017
Veröffentlicht: 2017-04-28
Dokument PinG – Schlaglichter