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Pflegeversicherung: Wohngruppenzuschlag / „Gemeinschaftliche Beauftragung“

§ 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI

Das Erfordernis der „gemeinschaftlichen Beauftragung“ einer für die Wohngruppe tätigen Person im Sinne der Regelungen über den Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige ist erfüllt, wenn an der formlos möglichen Beauftragung einschließlich der die Leistung begehrenden Person mindestens zwei weitere Pflegebedürftige mitwirken.

Urteil des 3. Senats des BSG vom 10.9.2020 – B 3 P 2/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:100920UB3P219R0 –
Anmerkung von Dr. Sonja Reimer, Gießen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.09.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 9 / 2021
Veröffentlicht: 2021-09-03
Dokument Pflegeversicherung: Wohngruppenzuschlag / „Gemeinschaftliche Beauftragung“