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Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit nach dem ThürPersVG

§ 2 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 69 Abs. 1, Abs. 2, § 69a Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 73 ThürPersVG.

1. Der Personalrat ist gemäß den §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 1 ThürPersVG bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen zu beteiligen.

2. Der Thüringer Gesetzgeber hat im Wortlaut des Thüringer Gesetzes vom 28. 5. 2019 zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (GVBl. S. 123), u. a. in den neu gefassten §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 2 ThürPersVG sowie in den §§ 45 Abs. 4, 69 Abs. 2, 72 Abs. 5 Satz 2 ThürPersVG, nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften und durch den bewussten Bezug auf das Schleswig-Holsteinische Mitbestimmungsgesetz seinen klaren Willen bekundet, eine umfassende Allzuständigkeit der Personalvertretungen in Thüringen einzuführen. Dies entspricht der Gesetzgebungsgeschichte und dem überwiegenden Gesamtbild der parlamentarischen Materialien. Der Beispielkatalog in § 73 Abs. 1–3 ThürPersVG (hat nur Bedeutung für den Umfang der Befugnisse der Einigungsstelle nach § 72 Abs. 5 ThürPersVG (volle/eingeschränkte Mitbestimmung).

3. Der Personalrat ist also immer zu beteiligen, hier entschieden u. a. für die Verlängerung der Probezeit.

VG Weimar, Beschl. v. 28.6.2021 – 4 E 315/21 We –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.01.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2022
Veröffentlicht: 2022-01-01
Dokument Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit nach dem ThürPersVG