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Offene Fragen der Genehmigungsfiktion

Nach Inkrafttreten des § 13 Abs. 3a SGB V wurde zunächst die Auffassung vertreten, durch die Genehmigungsfiktion würde sowohl ein Sachleistungs- als auch ein Kostenerstattungsanspruch begründet. Diese Auffassung wurde bald aufgegeben. Nur vereinzelt wird noch an ihr festgehalten. Im Zusammenhang mit der Änderung ihrer Rechtsprechung haben zunächst der 1. Senat 3 und später der 3. Senat des BSG die Vorschrift des § 13 Abs. 3a Satz 1 und 6 SGB V dahingehend ausgelegt, dass die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V insoweit eingeschränkt ist, als die Krankenkasse nur zur Erstattung der Kosten einer Selbstbeschaffung, nicht aber zur Sachleistung verpflichtet ist. Der Unterschied zur Selbstbeschaffung nach § 13 Abs. 3 SGB V bestand anfangs noch darin, dass nach Eintritt der Genehmigungsfiktion der Primäranspruch grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden konnte.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.04.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 4 / 2022
Veröffentlicht: 2022-04-01
Dokument Offene Fragen der Genehmigungsfiktion