• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Nur-Flug Inland: Wie erfolgt die Rechnungsstellung ab 1.1.2022 korrekt?

Von unserem Steuerberater haben wir durch ein Rundschreiben Ende letzten Jahres erfahren, dass sich bei der Margensteuer u.a. Änderungen für den Verkauf von Einzelreiseleistungen ergeben haben. Augenscheinlich gilt die Margenbesteuerung bei Abgabe einzelner Reiseleistungen nur noch für die Übernachtung in Hotels, Ferienhäusern, Ferienwohnungen u. dgl. mehr. Dagegen soll insbesondere die Nur-Personenbeförderung, also beispielsweise der Verkauf von Flugtickets, aber auch Bahntickets, Fährtickets, Bustickets und ebenso der Verkauf von Nur-Kreuzfahrten auf Flüssen oder der hohen See nicht länger margenbesteuert werden. Letzteres war in unserem Unternehmen, wenn wir nicht ausdrücklich als Agentur vermittelnd aufgetreten sind, jedoch an der steuerlichen Tagesordnung. Die Verbuchung als Umsatz, der nach § 25 UStG zu erfassen ist, hat sich in den 32 Jahren, die unser veranstaltendes Reisebüro nun besteht, absolut bewährt und wir würden dieses gut funktionierende, überdies durch mehrere Betriebsprüfungen abgesegnete Verfahren nur ungern aufgeben. Müssen wir, was unser Steuerberater vorschlägt, den Nur-Flug DOM-DOM tatsächlich mit 19% in der Regelbesteuerung verbuchen, auch wenn uns kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen zusteht? Wäre es nicht viel sinnvoller, die praxisbewährte Margensteuer optional anwenden zu können?

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.02.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 2 / 2022
Veröffentlicht: 2022-02-09
Dokument Nur-Flug Inland: Wie erfolgt die Rechnungsstellung ab 1.1.2022 korrekt?