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Normsetzung durch besondere Vertragsorgane: Die Bewertungsausschüsse nach § 87 SGB V und der Qualitätsausschuss Pflege gemäß § 113b SGB XI

Im Bereich des Vertragsarztrechts ist die untergesetzliche Normsetzung durch die Bewertungsausschüsse nach § 87 SGB V seit langem etabliert. Dabei besteht die Besonderheit, dass die Bewertungsausschüsse durch die in § 87 Abs. 4 SGB V vorgesehene Erweiterung um einen unparteiischen Vorsitzenden und unparteiische Mitglieder über einen integrierten Konfliktlösungsmechanismus für den Fall der Nichteinigung verfügen. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden die Bewertungsausschüsse als Vertragsorgan der Partner der Bundesmantelverträge angesehen. Mit dem am 13.11.2015 durch den Bundestag beschlossenen Pflegestärkungsgesetz II hat der Gesetzgeber das Konzept der Normsetzung durch ein Vertragsorgan mit integriertem Konfliktlösungsmechanismus auch auf einen weiteren Bereich übertragen: Die bisherige Schiedsstelle Qualitätssicherung Pflege nach § 113b SGB XI wird danach zu einem Qualitätsausschuss Pflege umgebildet, dessen Ausgestaltung sich ersichtlich an den Regelungen zu den Bewertungsausschüssen orientiert.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.01.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 1 / 2016
Veröffentlicht: 2016-01-14
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Dokument Normsetzung durch besondere Vertragsorgane: Die Bewertungsausschüsse nach § 87 SGB V und der Qualitätsausschuss Pflege gemäß § 113b SGB XI