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Niederlassungsfreiheit: Apotheken

Art. 49 AEUV

1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für neue Apotheken begrenzt, indem sie vorsieht, dass
♦ in jedem Apothekenbezirk grundsätzlich nur eine einzige Apotheke pro Einheit von 2 800 Einwohnern errichtet werden kann,
♦ eine zusätzliche Apotheke nur errichtet werden kann, wenn diese Schwelle überschritten wird, wobei diese Apotheke bei einer Überschreitung um mehr als 2 000 Einwohner errichtet wird, und
♦ jede Apotheke eine Mindestentfernung gegenüber bereits bestehenden Apotheken zu beachten hat, wobei diese Entfernung im Allgemeinen 250 Meter beträgt.

Art. 49 AEUV steht jedoch einer solchen nationalen Regelung entgegen, sofern die Grundregeln von 2 800 Einwohnern und 250 Metern in jedem räumlichen Bezirk mit besonderen demografischen Merkmalen die Errichtung einer hinreichenden Zahl von Apotheken, die einen angemessenen pharmazeutischen Dienst gewährleisten können, verhindern, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

2. Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten und mit Art. 45 Abs. 2 Buchst. e und g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist dahin auszulegen, dass er Kriterien wie denjenigen, die in den Nrn. 6 und 7 Buchst. c des Anhangs des Decreto 72/2001 regulador de las oficinas de farmacia y botiquines en el Principado de Asturias (Dekret 72/2001 zur Regelung des Apothekenwesens im Principado de Asturias) vom 19. Juli 2001 aufgestellt werden, entgegensteht, aufgrund deren die Inhaber neuer Apotheken ausgewählt werden.

Urteil des EuGH vom 1. 6. 2010 – verbundene Rs. C-570/07 und C-571/07 José Manuel Blanco Pérez, María del Pilar Chao Gómez ./. Consejería de Salud y Servicios Sanitarios (C - 570/07), Principado de Asturias (C - 571/07) –

Anmerkung von Prof. Dr.
Felix Wallner, Linz

Seiten 283 - 294

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.07.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 7 / 2011
Veröffentlicht: 2011-07-04
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