Niederlassungs-, Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit in Polen
Mit der zum 1. 5. 2004 wirksam gewordenen Erweiterung der Europäischen Union (EU) gelten die Grundfreiheiten des EG-Vertrages auch in den zehn neuen Mitgliedstaaten als unmittelbar anwendbares Recht, soweit nicht im Beitrittsvertrag einschränkende (Übergangs-) Regelungen getroffen wurden. Gleiches gilt für die Erweiterung zum 1. Januar 2007 durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens. Aus deutscher Sicht sind insbesondere die Beziehungen zu Polen bedeutsam, sodass die Gewährleistung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit i. V. m. Arbeitnehmerfreizügigkeit in diesem Land beleuchtet wird. Vorab wird auf die wirtschaftliche Bedeutung der beiderseitigen Beziehungen hingewiesen.
Seiten 455 - 462
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-09 |