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Neue Probleme durch das Zuordnungsmerkmal bei der Organschaft nach der Organschaftsreform

Am 20.2.2013 wurde das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts im BGBl. verkündet. Die Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung betreffen insbesondere die Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft. Die Vereinfachung in diesem Bereich sind Reaktionen auf BFH-Rechtsprechung und drohende EU-Rechtswidrigkeit. Als Reaktion auf ein durch die EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wurde der doppelte Inlandsbezug für die Organgesellschaft abgeschafft. Nunmehr muss sich nur noch der Geschäftsleitungssitz im Inland befinden. Als Reaktion auf ein BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung im Rahmen einer Organschaft zu einem beherrschenden Unternehmen in Großbritannien wurde die Forderung nach unbeschränkter Steuerpflicht des Organträgers aufgegeben. Der BFH hatte in dieser Forderung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des heutigen Art. 25 Abs. 5, 7 DBA-Großbritannien gesehen. Unabhängig davon, ob der Organträger Ausländer oder Inländer ist, muss nur noch eine gewerbliche Betriebsstätte im Inland vorhanden sein, für die Deutschland auch im DBA-Fall das Besteuerungsrecht zusteht. Die Organgesellschaft bzw. bei indirekten Beteiligungsverhältnissen die vermittelnde Gesellschaft muss dieser Betriebsstätte zugeordnet werden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.09.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2013
Veröffentlicht: 2013-08-27
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