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Nahrungsaufnahme als Nebendiagnose

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG; FPV 2011; DKR 2011; ICD R63.6

1. Die Unterstützung eines Patienten während eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes bei der Nahrungsaufnahme ist als Nebendiagnose R63.6 zu kodieren, wenn die unzureichende Ernährung auf einer dementiellen Erkrankung des Patienten beruht.

2. Nicht erforderlich ist, dass der Patient bereits bei der Aufnahme in das Krankenhaus unterversorgt war.

(amtliche Leitsätze)

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.10.2017 – L 11 KR 4315/16 –
(Vorinstanz: SG Ulm, Urt. v. 11.10.2016 – S 10 KR 2603/15 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.02.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 2 / 2018
Veröffentlicht: 2018-01-26
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Dokument Nahrungsaufnahme als Nebendiagnose