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Nachträgliche Datenschutz-Folgenabschätzung

Der Begriff „Folgenabschätzung“ (engl.: impact assessment) verdeutlicht, dass möglichst gehandelt werden sollte, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Art. 35 Abs. 11 DSGVO sieht dennoch vor, dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung u. U. auch später noch vorgenommen wird. Es sind weitere (unbenannte) Fallkonstellationen denkbar, etwa wenn eine behördliche „Blacklist“ gemäß Art. 35 Abs. 4 S. 1 DSGVO erst nach Beginn der Verarbeitung veröffentlicht wird, wenn eine obligatorische Datenschutz-Folgenabschätzung pflichtwidrig unterlassen wurde oder wenn Altverfahren über den 25. Mai 2018 hinaus genutzt werden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2018.01.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 1 / 2018
Veröffentlicht: 2018-01-08
Dokument Nachträgliche Datenschutz-Folgenabschätzung