Nachträgliche Datenschutz-Folgenabschätzung
Der Begriff „Folgenabschätzung“ (engl.: impact assessment) verdeutlicht, dass möglichst gehandelt werden sollte, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Art. 35 Abs. 11 DSGVO sieht dennoch vor, dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung u. U. auch später noch vorgenommen wird. Es sind weitere (unbenannte) Fallkonstellationen denkbar, etwa wenn eine behördliche „Blacklist“ gemäß Art. 35 Abs. 4 S. 1 DSGVO erst nach Beginn der Verarbeitung veröffentlicht wird, wenn eine obligatorische Datenschutz-Folgenabschätzung pflichtwidrig unterlassen wurde oder wenn Altverfahren über den 25. Mai 2018 hinaus genutzt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2018.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-08 |