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Nachtarbeit: Lohnzuschlag und Freizeitausgleich müssen gleichwertig sein

Ein Lebensmitteltechniker war in einem nicht tarifgebundenen mehrschichtig arbeitenden Betrieb seit 1994 als Schichtleiter beschäftigt. Er hatte regelmäßig Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG – zu leisten. Besondere Regelungen zum Ausgleich von Nachtarbeit enthielt sein Arbeitsvertrag zunächst nicht. Erst im Jahr 2001 erhielt er einen Arbeitsvertrag, der eine Nachtschichtzulage in Höhe von 25 % vorsieht.

Seite 471

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2006.10.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 10 / 2006
Veröffentlicht: 2006-10-01
Dokument Nachtarbeit: Lohnzuschlag und Freizeitausgleich müssen gleichwertig sein