Nachtarbeit: Lohnzuschlag und Freizeitausgleich müssen gleichwertig sein
Ein Lebensmitteltechniker war in einem nicht tarifgebundenen mehrschichtig arbeitenden Betrieb seit 1994 als Schichtleiter beschäftigt. Er hatte regelmäßig Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG – zu leisten. Besondere Regelungen zum Ausgleich von Nachtarbeit enthielt sein Arbeitsvertrag zunächst nicht. Erst im Jahr 2001 erhielt er einen Arbeitsvertrag, der eine Nachtschichtzulage in Höhe von 25 % vorsieht.
Seite 471
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2006.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-10-01 |