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Müssen gesetzliche Kranken- und Pflegekassen Lieferaufträge über Hilfs- und Pflegehilfsmittel oberhalb des Schwellenwertes europaweit öffentlich ausschreiben? – Teil 4
– Bestandsaufnahme der Rechtspositionen in den Vertragsverletzungsbeschwerdeverfahren im Kontext des EuGH-Urteils vom 11. Juni 2009 u.a. und der Reformgesetze in der GKV –

Zunächst war es heftig umstritten, ob Art. 81, 82 i.V.m. Art. 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) mit dem zentralen Begriff des europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechts, nämlich dem „Öffentlichen Unternehmen“, im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich ein „Einfallstor“ für die gesetzlichen Krankenkassen (GKKs) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wäre oder ob sich die GKV auf europäischer Rechtsebene als wettbewerbsrechtsresistent erweisen würde. Die rechtsverbindliche Auslegung des EuGH brachte Klarheit dahingehend, dass die GKKs nicht als „Öffentliche Unternehmen“ nach Art. 86 EGV einzustufen sind. Danach ist dadurch das „Einfallstor“ des europäischen Wettbewerbsrechts für die GKV verschlossen, so dass sie sich europarechtlich als wettbewerbsrechtsresistent erweist.

Seiten 368 - 373

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.12.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 12 / 2009
Veröffentlicht: 2009-12-01
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Dokument Müssen gesetzliche Kranken- und Pflegekassen Lieferaufträge über Hilfs- und Pflegehilfsmittel oberhalb des Schwellenwertes europaweit öffentlich ausschreiben? – Teil 4