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Mündliche Verhandlung und Erörterungstermin im Wege der Bild- und Tonübertragung nach §§ 110a, 211 SGG
Innovationen in Zeiten der Pandemie

Seit fast zwei Jahrzehnten sind die Rechtsgrundlagen der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz als ein Element der Digitalisierung der Justiz in den Verfahrensordnungen geregelt. Nachdem § 110a SGG zunächst nur sparsam genutzt wurde, stieg zu Beginn der COVID-19-Pandemie gerade auch in der Sozialgerichtsbarkeit das Interesse an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erheblich. Verstärkt wird dies noch durch die Erweiterung der Möglichkeiten mit dem am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen § 211 SGG (Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – Sozialschutz-Paket II – vom 20. Mai 2020, BGBl. I S. 1055) und den kostengünstigen Softwarealternativen zur klassischen Videokonferenzanlage. Der nachfolgende Beitrag stellt insbesondere die neuen Rechtsgrundlagen dar und gibt Hinweise zur gegenwärtigen Gerichtspraxis.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2020.08.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 8 / 2020
Veröffentlicht: 2020-08-14
Dokument Mündliche Verhandlung und Erörterungstermin im Wege der Bild- und Tonübertragung nach §§ 110a, 211 SGG