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Mitbestimmung beim betrieblichen Vorschlagswesen

Eine Dienstvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen (Ideenmanagement) kann wirksam nur Grundsätze über die Bewertung von Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens regeln und die Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung, ob überhaupt ein betriebliches Vorschlagswesen in der Dienststelle eingeführt bzw. aufrechterhalten wird, nicht beschränken. Die Entscheidung, ob Prämien gewährt werden und in welcher Höhe Mittel hierfür zur Verfügung gestellt werden, ist allein Sache des Dienststellenleiters.

§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG.

BayVGH, Beschl.v. 4.7.2017 – 18 P 16.2000 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.11.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2017
Veröffentlicht: 2017-10-23
Dokument Mitbestimmung beim betrieblichen Vorschlagswesen