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Mitbestimmung à la Bruxelles – SE, SPE und grenzüberschreitende Verschmelzung

Die DAX-30-Konzerne Allianz, BASF und E.ON haben eine Gemeinsamkeit: Sie sind alle in der Rechtsform der Societas Europaea (SE) organisiert. Nicht zuletzt daran zeigt sich, dass die SE das erfolgreichste der im EU-Recht verfügbaren Instrumente ist, grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit auch rechtlich auf eine grenzüberschreitende Grundlage zu stellen. Die SE erfreut sich nicht nur weiter regen Zulaufs von Seiten der Unternehmen, sondern erste Gerichtsentscheidungen entfachen auch das theoretische Interesse an der noch jungen Rechtsform wieder neu (II.). Weniger erfreulich ist die Entwicklung bei der Societas Privata Europaea (SPE), die 2008 als kleine Schwester der SE von der Europäischen Kommission vorgeschlagen worden war. Das Gesetzgebungsverfahren wurde 2013 nach jahrelangen Streitereien im Rat der Europäischen Union ohne Aussicht auf eine Einigung vorläufig eingestellt (III.). Als neuer Konkurrent erwächst der SE dagegen die grenzüberschreitende Verschmelzung, die unionsrechtlich im Jahr 2005 vorbereitet wurde und die in Deutschland seit dem Jahr 2007 möglich ist. Erste empirische Befunde lassen erkennen, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung positiv am Markt angenommen wird. Erste Rechtsprechung des EuGH sorgt allerdings auch hier für Diskussionsbedarf (IV.). Allen drei Instrumenten – SE, SPE und grenzüberschreitender Verschmelzung – ist gemein, dass sie vor allem in einem Punkt für Diskussionsbedarf sorgen: Bei der Mitbestimmung der Arbeitnehmer, hier in Abgrenzung zur betrieblichen Mitbestimmung verstanden als Vertretung der Arbeitnehmer in den Organen einer Gesellschaft. Werfen wir im Folgenden einen Blick auf die aktuellen Fragen der Mitbestimmung à la Bruxelles.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.09.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 9 / 2014
Veröffentlicht: 2014-09-03
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Dokument Mitbestimmung à la Bruxelles – SE, SPE und grenzüberschreitende Verschmelzung