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Mietanpassung bei behördlich angeordneter Geschäftsschließung

Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt gem. BGH-Urteil vom 12.1.2022 (Az.: XII ZR 8/21) grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich demnach eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind – so der BGH – vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. Daher sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 2 / 2022
Veröffentlicht: 2022-02-09
Dokument Mietanpassung bei behördlich angeordneter Geschäftsschließung