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Mehr- und Minderrücknahmen bei Leihgütern in der Getränkeindustrie richtig buchen und bilanzieren – Teil IV

In dem in den vorherigen Abschnitten erörterten Urteil des BFH v. 9.1.2013 geht es hauptsächlich um die Behandlung der Pfandgelder für die Überlassung von Mehrwegleergut, insbesondere individualisiertem Einheitsleergut, in einem Pfandkreislauf auf der Ebene eines Getränkeherstellers. In seinem Urteil v. 6.10.2009 hat der BFH erstmals den Pfandkreislauf beim Mehrwegleergut steuerrechtlich untersucht. In diesem Fall musste sich der BFH mit der Pfandgeldproblematik auf der Ebene eines Getränkegroßhändlers beschäftigen. Im Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Getränkegroßhändler für die Ansprüche gegen die Getränkehersteller auf Rückerstattung der an sie entrichteten Pfandgelder Aktivposten anzusetzen haben. Nach dem Urteil des BFH v. 6.10.2009 sind die gezahlten und erhaltenen Pfandgelder auf der Ebene eines Getränkegroßhändlers im Ergebnis steuerlich neutral zu behandeln. Der BFH ließ seinerzeit mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob im Streitfall der Getränkehersteller bzw. der Getränkehändler oder der Endkunde Eigentümer des Leerguts war. Hinsichtlich des Brunneneinheitsleerguts hat auch der BGH die Frage, ob das Eigentum an dem Brunnen-

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.09.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2015
Veröffentlicht: 2015-08-28
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