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Leistungsbeschränkung nach § 52 SGB V

Der berechtigte Schutz der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor finanziellen Belastungen durch leichtfertig eingegangene gesundheitliche Risiken oder vielleicht sogar vorsätzliches Herbeiführen von Gesundheitsstörungen steht im Spannungsverhältnis zwischen dem nicht minder berechtigten Bedürfnis, versichert zu sein für die Gefahren des täglichen Lebens, zu denen auch leichtfertiges und schuldhaftes Handeln gehören. Der Gesetzgeber hat eine diese Interessenlage berücksichtigende Lösung gefunden, ohne dadurch eine allgemeine Lebensführungsschuld zugrunde zu legen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.02.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 2 / 2015
Veröffentlicht: 2015-04-21
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