• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Unfallversicherungsträger unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützten Beschäftigung gemäß § 35 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 38a SGB IX

Die Unfallversicherungsträger erbringen gemäß § 35 SGB VII Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften der §§ 33 bis 38a SGB IX sowie in Werkstätten nach den Vorschriften der §§ 40 und 41 SGB IX; die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht. Und wenn eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen ist, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde. Die Ausführungen sind insbesondere der neu durch § 38a SGB IX geregelten „Unterstützten Beschäftigung“ gewidmet.

Seiten 144 - 145

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.05.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 5 / 2009
Veröffentlicht: 2009-05-01
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Unfallversicherungsträger unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützten Beschäftigung gemäß § 35 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 38a SGB IX