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Künstlersozialversicherung: Abgabepflicht / Spitzenverband

§ 24 KSVG

Ein als eingetragener Verein konstituierter Spitzenverband von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs (hier: Bundesverband der Anzeigenblattverlage) unterliegt der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn er für seine Mitglieder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt.

Urteil des 3. Senats des BSG vom 22.4.2015 – B 3 KS 7/13 R –
Anmerkung von Andri Jürgensen, Kiel

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.05.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 5 / 2016
Veröffentlicht: 2016-05-04
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Dokument Künstlersozialversicherung: Abgabepflicht / Spitzenverband