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Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederverheiratung

Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG
§ 1 Abs. 2 KSchG.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

1. Ist Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) dahin auszulegen, dass die Kirche für eine Organisation wie die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits verbindlich bestimmen kann, bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigen Verhalten zwischen Arbeitnehmern zu unterscheiden, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören?

2. Sofern die erste Frage verneint wird:

a) Muss die Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 9 Abs. 2 AGG, wonach eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Konfessionszugehörigkeit der Arbeitnehmer entsprechend dem jeweiligen Selbstverständnis der Kirche gerechtfertigt ist, im vorliegenden Rechtsstreit unangewendet bleiben?

b) Welche Anforderungen gelten gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der RL 2000/78/EG für ein an die Arbeitnehmer einer Kirche oder einer der dort genannten anderen Organisationen gerichtetes Verlangen nach einem loyalen und aufrichtigen Verhalten im Sinne des Ethos der Organisation?

(amtliche Leitsätze)

BAG, Vorlagebeschluss (EuGH) v. 28.7.2016 – 2 AZR 746/14 (A) –
(Vorinstanzen: LAG NRW, Urt. v. 1.7.2010 – 5 Sa 996/09 – , KRS 10.063; ArbG Düsseldorf, Urt. v. 30.7.2009 – 6 Ca 2377/09 – )

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.06.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 6 / 2017
Veröffentlicht: 2017-05-26
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