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Krankenversicherung: Sozialdatenschutz / Elektronische Gesundheitskarte / Speicherung der eingereichten Lichtbilder

§ 284 SGB V; Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG

1. Die Erhebung eines Lichtbildes durch die Krankenversicherung ist nur zum Zwecke der Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte zulässig. Ist eine Gesundheitskarte erstellt und in den Herrschaftsbereich des Versicherten übermittelt, ist dieser Zweck erfüllt.

2. Die Krankenkasse hat gem. Art. 17 DSGVO das Lichtbild zu löschen, sobald dieser Zweck erfüllt ist.

3. Ein Rechtschutzbedürfnis für eine zukünftige Leistung kann durch die Verwaltungsentscheidung der Kranken kasse begründet werden.

(Redaktioneller Leitsatz)

Urteil des 1. Senats des BSG vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:181218UB1KR3117R0 –
Anmerkung von Tim F. Schulz, Berlin

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.12.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 12 / 2019
Veröffentlicht: 2019-12-04
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Dokument Krankenversicherung: Sozialdatenschutz / Elektronische Gesundheitskarte / Speicherung der eingereichten Lichtbilder