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Krankenversicherung: Ruhen / Leistungsanspruch / Beitragsrückstände

§ 16 Abs. 3a SGB V

1. Das Ruhen der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von säumigen versicherten Beitragszahlern tritt nicht ein oder endet, wenn diese Versicherten hilfebedürftig sind oder werden.

2. Krankenkassen und Gerichte müssen bei Prüfung einer Ruhensanordnung der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von Amts wegen Feststellungen zum Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Versicherten treffen.

Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 31/15 R
Anmerkung von PD Dr. Dr. Gerhard Deter, Bernau

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.07.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 7 / 2017
Veröffentlicht: 2017-07-04
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