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Krankenversicherung: Kostenerstattung Notfallbehandlung im Ausland

§§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V;
Deutsch-tunesisches Sozialversicherungsabkommen (DTSVA)

1. Zum Bestehen von Kostenerstattungsansprüchen gegen eine deutsche Krankenkasse bei unaufschiebbarer Behandlung im Ausland bei abkommensmäßig geregelter Sachleistungsaushilfe durch Leistungsträger des Aufenthaltsstaats (hier: DTSVA).

2. § 13 Abs. 3 SGB V gewährt einem Versicherten Anspruch auf Kostenerstattung ohne Begrenzung auf „Kassensätze“; eine auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens geschlossene Verbindungsstellen-Vereinbarung kann davon nicht zu Lasten des Versicherten abweichen.

Urteil des 1. Senat des BSG vom 24. 5. 007 – B1 KR 18/06 R

Seiten 305 - 311

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.05.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 5 / 2008
Veröffentlicht: 2008-05-13
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