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Krankenversicherung: Kassenwahlrecht

§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V; § 133 BGB

Werden jeweils Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen durch eine Zeit der Familienversicherung unterbrochen, steht Pflichtversicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Aufnahme der neuen Beschäftigung ein unbeschränktes Wahlrecht zu Gunsten einer anderen als der bisherigen Kasse jedenfalls dann zu, wenn die Mindestbindungsfrist abgelaufen ist.

Urteil des 12. Senats des BSG vom 13. 6. 2007 – B 12 KR 19/06 R –

Anmerkung von Dr. Judith Ihle, Berlin

Seiten 492 - 498

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.08.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 8 / 2008
Veröffentlicht: 2008-08-11
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