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Krankenversicherung: Elektronische Gesundheitskarte / Telematikinfrastruktur / Datensicherheit / Überwachung durch die Aufsichtsbehörden

§§ 15 Abs. 2, 75b, 75c, 217f Abs. 4b Satz 4, 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG

1. Versicherte haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Versicherungsnachweises in Papierform als Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 SGB V. Weist ein Versicherter seine Berechtigung nicht mittels eGK nach, muss er den sich daraus ergebenden Nachteil hinnehmen.

2. Die Obliegenheit der Verwendung der eGK und die damit verbundene elektronische Datenverarbeitung über die Telematikinfrastruktur sind rechtmäßig und verstoßen weder gegen die DS-GVO, noch gegen nationales Verfassungsrecht oder die Unionsgrundrechte.

3. Die Frage, ob die DS-GVO wegen Art. 168 Abs. 7 Satz 1 und 2 AEUV im Gesundheits- und Sozialbereich überhaupt unmittelbar Anwendung findet, kann offen bleiben, wenn die betreffenden Regelungen im nationalen Recht mit der DS-GVO vereinbar sind.

4. Tatsächliche Datenschutzverstöße und Sicherheitsmängel sind über die speziellen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe nach Art. 77 ff. DS-GVO i. V. m. §§ 81 ff. SGB X geltend zu machen.

Orientierungssatz des Verfassers der Anmerkung, kein amtl. Leitsatz

Urteil des 1. Senats des BSG vom 20.1.2021 – B 1 KR 7/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:200121UB1KR720R0 –
Anmerkung von Dr. Philipp Kircher, Berlin

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.10.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 10 / 2021
Veröffentlicht: 2021-10-05
Dokument Krankenversicherung: Elektronische Gesundheitskarte / Telematikinfrastruktur / Datensicherheit / Überwachung durch die Aufsichtsbehörden