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Krankenversicherung: Arzneimittel / Homöopathie

§§ 2, 31, 34 f., 73, 92 SGB V; §§ 10, 12, 29, 51, 55 SGG; AM-RL

1. Die Spruchkörper für das Vertragsarztrecht sind für Klagen eines Arzneimittelherstellers gegen eine Regelung des GBA in der Arzneimittel-Richtlinie zuständig. Die Neufassung des § 10 Abs. 2 SGG zum 1.1.2012 hat dies erneut klargestellt.

2. Mit einer Feststellungsklage kann die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, deren fehlerhafte Auslegung oder ein Anspruch auf deren Änderung geltend gemacht werden.

3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen von allgemein geltenden Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüssen freigestellt werden (Fortführung von BSG vom 11. 5. 2011 – B 6 KA 25/10 R = BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12).

Urteil des 6. Senats des BSG vom 14. 12. 2011 – B 6 KA 29/10 R –

Anmerkung von Dr. Thomas Flint, Hamburg

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.10.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 10 / 2012
Veröffentlicht: 2012-10-09
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