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Krankenversicherung: Anschubfinanzierung / Integrierte Versorgung

§ 140d SGB V a.F.

1. Krankenkassen behalten von Krankenhausrechnungen Mittel zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung ein, indem sie mit einem Gegenrecht aufrechnen, ohne damit einen Verwaltungsakt zu erlassen.

2. Bezahlt eine Krankenkasse vorbehaltlos eine Krankenhausrechnung trotz bestehenden Einbehaltungsrechts, erlischt es.

3. Nur geschlossene Verträge, die bei überschlägiger sozialgerichtlicher Prüfung die Grundvoraussetzungen eines Vertrags über integrierte Versorgung erfüllen, berechtigen Krankenkassen zum Mitteleinbehalt zwecks Anschubfinanzierung.

Urteil des 1. Senats des BSG vom 2. 11. 2010 – B 1 KR 11/10 R –

Anmerkung von Prof. Dr. Winfried Boecken/ Daniel C. Jacobsen,Konstanz

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.04.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 4 / 2012
Veröffentlicht: 2012-04-03
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Dokument Krankenversicherung: Anschubfinanzierung / Integrierte Versorgung