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Krankengeld, das in Höhe des Arbeitslosengeldes beansprucht wird, darf nicht um den sogenannten Kinderlosen-Beitragszuschlag der Pflegeversicherung von 0,25 Beitragsprozentpunkten gekürzt werden.
Mitgeteilt von Rentenberater Martin Enenkel

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 5 / 2011
Veröffentlicht: 2011-05-01
Dokument Krankengeld, das in Höhe des Arbeitslosengeldes beansprucht wird, darf nicht um den sogenannten Kinderlosen-Beitragszuschlag der Pflegeversicherung von 0,25 Beitragsprozentpunkten gekürzt werden.