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Körperschaftsteuerliche Organschaft – Teil II –

Eine Kapitalgesellschaft ist sowohl zivil- als auch steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständiges Subjekt zu behandeln. Bei Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft dagegen ist eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger), bei dem es sich sowohl um eine Kapitalgesellschaft als auch um eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen handeln kann, so eingegliedert, dass wirtschaftlich betrachtet die Kapitalgesellschaft dem beherrschenden anderen Unternehmen untergeordnet und von diesem abhängig ist. Das Rechtsinstitut der Organschaft existiert außer im Bereich der Körperschaftsteuer noch bei der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Ein Organschaftsverhältnis setzt nach dem Körperschaftsteuergesetz immer den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages voraus. Zivil- und handelsrechtlich verbleibt es bei der Selbstständigkeit von Organträger und Organgesellschaft. Durch die körperschaftsteuerliche Organschaft besteht die Möglichkeit, Verluste zu übertragen und damit steuermindernd nutzbar zu machen. Die Organschaft hat zur Folge, dass dem Organträger das Einkommen der untergeordneten Organgesellschaft zugeordnet wird. Bei dem zuzurechnenden Einkommen kann es sich sowohl um einen Gewinn als auch um einen Verlust handeln. Daher können Verluste der Organgesellschaft mit Gewinnen des Organträgers ausgeglichen werden und umgekehrt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.02.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2012
Veröffentlicht: 2012-02-01
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Dokument Körperschaftsteuerliche Organschaft – Teil II –