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Können drei berichtigende Worte des Gesetzgebers bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von GmbH-Geschäftsführern weiterhelfen?

Das im Privat- oder Zivilrecht verankerte Arbeitsrecht erfasst mit wenigen Ausnahmen nur Arbeitnehmer und keine selbständigen oder unternehmerischen Tätigkeiten. Im öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsrecht sind neben dem weitreichenden Begriff der Beschäftigten einige Gruppen von Selbständigen (mit erheblichen Unterschieden in den verschiedenen Versicherungszweigen) ausdrücklich in die Versicherung einbezogen, zahlreiche Berufsgruppen und Tätigkeitsfelder dagegen völlig ausgenommen. Besonders problematisch ist wiederum die vielfach fehlende Kongruenz zum ebenfalls öffentlich-rechtlichen Steuerrecht, wobei die dortigen, auf den ersten Blick etwas „großzügigeren“ Regelungen nur dem Umstand geschuldet sind, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus selbständiger Tätigkeit grundsätzlich gleichermaßen der Besteuerung unterliegen.
Eine der am schwierigsten zu beurteilenden Gruppen in den unterschiedlichen Betrachtungsansätzen der drei Rechtsgebiete sind die handels- und gesellschaftsrechtlich basierten Geschäftsführer von in der Regel kleineren Kapitalgesellschaften, den GmbH-Geschäftsführern. Über Jahrzehnte hat sich hier im Sozialversicherungsrecht eine komplex strukturierte Rechtsprechung etabliert, die von den Sozialversicherungsträgern in besonderen Anwendungserlassen übernommen wurden, um eine einheitliche Beurteilungspraxis sicherzustellen. Auf der anderen Seite wird mit oftmals zweifelhaften vertraglichen Konstruktionen immer wieder versucht, die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit zu unterlaufen, so dass diese Grundsätze immer wieder von den Sozialgerichten einer Belastungsprobe unterzogen werden müssen.
Der Koalitionsvertrag der vierten Großen Koalition vom März 2018 enthält die Absichtserklärung, die bestehende lückenhafte soziale Absicherung selbständiger Tätigkeiten durch eine Reform in Angriff zu nehmen. Angesichts der vielfältigen neuen Beschäftigungsformen wie etwa beim Crowdworking, der Arbeit im Homeoffice oder anderen digitalen und vor allem mobilen transnationalen Arbeitsformen dürfte eine Aktualisierung historisch gewachsener Strukturen im versicherten Personenkreis bei selbständigen Tätigkeiten sinnvoll und notwendig sein. Von Interesse dürfte dabei auch sein, wie sich mögliche Reformansätze auf die verschiedenen Konstellationen bei Kapitalgesellschaften auswirken. Der Beitrag widmet sich nach einer Darstellung der komplexen Rechtslage den möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Reform.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2018.06.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 6 / 2018
Veröffentlicht: 2018-06-14
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