Kein Bestandsschutz für Büroräume ohne nach außen öffnende Fluchttür
Warum selbst eine konkrete Nachtragsgenehmigung der Fluchtrichtung dem Betreiber wegen der dynamischen ArbStättV nichts nützt
Die Klägerin nutzte ein Bürogebäude und hatte im Jahre 2000 eine Nachtragsgenehmigung für eine nach innen öffnende Fluchttür im 4. Obergeschoß erhalten. Dieser Teil der Etage konnte über zwei Wege mit nach außen öffnenden Fluchttüren verlassen werden: eine Tür war etwas weiter entfernt, der zweite Weg ging über das Dachgeschoß in der 5. Etage.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2019.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-05 |