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IV. Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen – Kenntnis der Oberbehörde dem FA zurechenbar? – Lohnsteueranrufungsauskunft

1. Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen.

2. Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht.

3. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4; § 42e

BFH-Urteil v. 13. Januar 2010 – VI R 61/09

Seiten 150 - 152

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.05.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2011
Veröffentlicht: 2011-05-03
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Dokument IV. Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen – Kenntnis der Oberbehörde dem FA zurechenbar? – Lohnsteueranrufungsauskunft