IV. Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen – Kenntnis der Oberbehörde dem FA zurechenbar? – Lohnsteueranrufungsauskunft
1. Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen.
2. Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht.
3. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4; § 42e
BFH-Urteil v. 13. Januar 2010 – VI R 61/09
Seiten 150 - 152
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-03 |