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Ist eine Reiseleistung im Regelbesteuerungssystem eine einheitliche Leistung?

Mit dem Schreiben der Finanzverwaltung vom 29.1.2021 (BMF, Az.: III C 2 – S 7419/19/10002 :004), nach dem Reiseveranstalter aus dem Drittland von der Anwendung der Margenbesteuerung ausgeschlossen werden, wird die umsatzsteuerliche Betrachtung von Reiseleistungen im B2C-Geschäft in der Regelbesteuerung relevant. Eine Überprüfung, inwieweit der Erlass durch nationales Gesetz bzw. durch die MwStSysRL gedeckt ist, wird in diesem Aufsatz nicht beleuchtet (vgl. hierzu Jorczyk, SRTour 04/2021 S. 10 ff.). Es soll vielmehr untersucht werden, ob es sich bei regelbesteuerten Reiseleistungen – wie von einigen Autoren vermutet – um eine einheitliche komplexe Leistung oder um eine Vielzahl von Einzelleistungen handelt. Sollte eine einheitliche komplexe Leistung angenommen werden, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmen würde, liefe der Erlass vom 29.1.2021 ins Leere, da der Ort der Leistung auch weiterhin im nichtsteuerbaren Drittland anzunehmen wäre. Bereits im Jahr 1975 hatte der BFH (Urteil vom 20.11.1975, Az.: V R 138/73) entschieden, dass es sich bei Reiseleistungen nicht um eine einheitliche Leistung, sondern um mehrere Einzelleistungen handelt. Es ist fraglich, ob der BFH angesichts aktueller Rechtsprechung des EuGH erneut so entscheiden würde.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.01.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 1 / 2022
Veröffentlicht: 2022-01-11
Dokument Ist eine Reiseleistung im Regelbesteuerungssystem eine einheitliche Leistung?