• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Insolvenzgefahr: Mitwirkungspflichten für Finanzämter und Sozialversicherungsträger
Haftung für fremde Steuerschulden?

Das Insolvenzrecht will natürlichen Personen durch die Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Führen die Schuldner über einen Zeitraum von sechs Jahren ihr pfändbares Einkommen zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung an einen Treuhänder ab, werden sie nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode von ihren restlichen Verbindlichkeiten befreit. Gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO müssen die Schuldner dafür eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich hierum bemühen. Allerdings hindert eine Insolvenz den Schuldner gerade häufig an der weiteren Ausübung seines Berufs. Insbesondere die Berufsordnungen der freien Berufe sind bei ungeordneten, wirtschaftlichen Verhältnissen streng: Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer laufen in der Insolvenz Gefahr, ihre Zulassung zu verlieren.

Seiten 75 - 78

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2011.02.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7784
Ausgabe / Jahr: 2 / 2011
Veröffentlicht: 2011-03-04
Dokument Insolvenzgefahr: Mitwirkungspflichten für Finanzämter und Sozialversicherungsträger