Informationsrecht des Personalrats (Bruttolohn- und -gehaltslisten, Ist-/Soll-Stellenplan)
1. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, den Vorsitzenden der Personalräte Einsicht in die die Beschäftigten der Dienststelle betreffenden Bruttolohn- und Brutto gehaltslisten zu gewähren und ihnen dauerhaft in Kopie Ist-/ Soll-Stellenpläne über alle Beschäftigten und quartalsweise aktualisiert zu überlassen.
2. Die Stellenpläne haben die nachfolgenden Angaben zu enthalten: Name, Vorname; Voraussichtlicher baldiger Austritt (aufgrund z. B. Befristung, Ruhestand); Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeit; bevorstehende/ andauernde Elternzeit; Eingruppierung unter Angabe der Kostenstelle.
§§ 69 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, § 68 Abs. 1 LPersVG.
VG Mainz, Beschl. v. 6.12.2016 – 5 K 613/16.MZ –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-24 |