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Informationsanspruch des Personalrats auf Vorlage einer sogenannten Potenzialträgerliste

§ 2 Abs. 4, § 62 Nr. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 BPersVG

1. Der Leiter der Dienststelle ist verpflichtet, dem Vorstand des Personalrats zur Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgaben aus § 62 Nr. 2 und § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 BPersVG 2021 ein Exemplar der in der Dienststelle erstellten Übersicht der Potenzialträger (sogenannte Potenzialträgerliste) zu überlassen.

2. Zur Vorlage der Potenzialträgerliste an den Personalrat in seiner Gesamtheit ist er hingegen mit Blick auf das den in der Potenzialträgerliste genannten Beschäftigten zustehende Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten nicht verpflichtet.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.7.2021 – 20 A 2472/20.PVB –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.05.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 5 / 2022
Veröffentlicht: 2022-04-22
Dokument Informationsanspruch des Personalrats auf Vorlage einer sogenannten Potenzialträgerliste