• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Individuelle Ansprüche und bevölkerungsbezogene Ziele: Die Verordnungsermächtigung des § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V

Die deutsche Gesundheitspolitik orientiert sich stark am gesundheitlichen Versorgungssystem und somit aus rechtlicher Perspektive an individuellen Ansprüchen auf Gesundheitsleistungen. Mit der Public-Health-Perspektive, die sich durch einen Bevölkerungsbezug auszeichnet, fremdelt sie. In der Corona-Epidemie zeigte sich das u. a. daran, dass nachhaltige, langfristige Strategien zur Eindämmung des Virus mit einem klaren Ziel fehlten. Auch in der rechtlichen Regelung einzelner Maßnahmen zeigt sich dieser Fokus auf das Versorgungssystem. Zwar ist die zentrale Vorschrift für Corona-Schutzmaßnahmen im IfSG zu finden (§ 28a IfSchG), eine ebenso große Rolle spielt jedoch eine Verordnungsermächtigung aus dem Krankenversicherungsrecht (§ 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V), die als Grundlage für bevölkerungsweite Ansprüche auf Testungen, Schutzmasken und Impfungen eingesetzt wird. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift und ihrer systemfremden Verzahnung mit bevölkerungsbezogenen Zielen auseinander.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.12.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 12 / 2021
Veröffentlicht: 2021-12-03
Dokument Individuelle Ansprüche und bevölkerungsbezogene Ziele: Die Verordnungsermächtigung des § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V