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III. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (hier: Räumung eines Baustellenlagers und Rücktransport des Materials)

Ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (hier: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) ist ein Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig „überlagert“ wird.

(redaktioneller Leitsatz)

BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 – XI R 2/19
(Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 13 K 2688/15 K)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.08.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2020
Veröffentlicht: 2020-08-04
Dokument III. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (hier: Räumung eines Baustellenlagers und Rücktransport des Materials)